EEG 2023 – Welche Änderungen gelten für Solaranlagen?

Das neu verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023, kurz EEG 2023 genannt, ist nicht nur für Besitzer von Volleinspeiseanlagen interessant, sondern auch für PV-Nutzer, die den selbst erzeugten Strom auch selbst nutzen wollen. Wir informieren Sie gezielt über die Vorteile und Erleichterungen, die auf Sie zukommen.

Durch die jüngsten Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden Photovoltaik (PV)-Anlagen für Privathaushalte wieder finanziell günstiger. Seit Ende Juli 2022 sind einige Bestimmungen des Gesetzes in vollem Umfang in Kraft. Der Großteil der Regelungen wird laut verbraucherzentrale.de aber erst im Januar 2023 oder nach endgültiger Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft treten.

Die Neufassung verspricht vor allem Erleichterungen für die Nutzer, die nicht nur für die Erzeugung, sondern auch für den Verbrauch ihres Stroms verantwortlich sind. Eine Anhebung der historisch niedrigen Vergütungssätze für die Einspeisung von Energie in das öffentliche Netz ist bereits beschlossen, die Mittel für diese Erhöhung werden jedoch erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission verteilt.

Sollte also zu diesem Zeitpunkt eine neue PV-Anlage in Betrieb genommen werden, so gelten weiterhin die bisherigen Sätze. Nach Genehmigung durch die Kommission werden die fehlenden Zahlungen in Form von Nachzahlungen nachgeholt. Ganz neu ist auch, dass alternative Standorte wie der Garten, die Terrasse oder andere Flächen gewählt werden können, falls die Installation einer Solaranlage auf dem Dach nicht möglich ist. Aber Achtung! Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 30. Juli 2022 ans Netz gegangen sind, gelten weiterhin die älteren, günstigeren Tarife.

Die besonderen Neuerungen im EEG 2023

Das EEG regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz. Jeder Photovoltaik (PV)-Betreiber, der einen Anschluss an das öffentliche Netz hat, unterliegt diesem Gesetz und muss sich an die Vorschriften halten, aber auch PV-Betreiber können von dem Gesetz profitieren. In diesem Abschnitt möchten wir die für PV-Betreiber bedeutsamen Passagen näher vorstellen und erläutern. Dies betrifft die große Mehrheit der PV-Nutzer, die derzeit Anlagen mit einer Leistung zwischen 3 und 20 Kilowatt (kWp) betreiben oder in naher Zukunft betreiben wollen.

Der ambitionierte Ausbau der erneuerbaren Energien ist das Ziel des EEG

Das veraltete EEG wurde aktualisiert, um den rasanten Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern, was die Hauptmotivation für die Aktualisierung war. So ist für das Jahr 2022 der Zubau von mindestens sieben Gigawatt und für das Jahr 2023 der Zubau von neun Gigawatt vorgesehen. Bis zum Jahr 2026 soll der Ausbau 22 GW erreichen. Das sind zweifelsohne hohe Ziele, zu deren Erreichung auch eine erhebliche Anzahl neu installierter privater PV-Anlagen auf Dächern oder Ersatzflächen beitragen soll.

Die bürokratischen Hürden werden nach und nach abgebaut

Für PV-Interessierte wird es einfacher, eine neue Photovoltaikanlage zu beantragen oder ins Netz einzuspeisen. Dazu werden die Betreiber öffentlicher Netze verpflichtet, ein Portal zur Verfügung zu stellen, auf dem entsprechende Anträge digital und deutschlandweit einheitlich gestellt werden können. Allerdings müssen die Netzbetreiber dieser Forderung erst ab dem Jahr 2025 nachkommen. Danach müssen sie aber auch die Fristen einhalten, die für die Bearbeitung der Anträge gesetzt wurden.

Nutzer, die bereits eine PV-Anlage nutzen, werden von den Neuerungen ebenso profitieren wie alle anderen. So könnte der Wegfall der EEG-Umlage bei einigen bestehenden Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dazu führen, dass der Erzeugungszähler abgestellt wird. Dann ist es möglich, dass dieser Zähler, der in der Regel vom Netzbetreiber angemietet wird, ersatzlos abgebaut werden kann. Darüber hinaus wird durch den Wegfall der EEG-Umlage die Abrechnung des Stromverkaufs deutlich vereinfacht.

Auch die technische Vorgabe, dass nur maximal 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen, entfällt für Neuanlagen, die ab Anfang 2023 in Betrieb gehen. Diese Änderung findet in den Vereinigten Staaten statt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt jeder, der dies wünscht, auch die volle Leistung seiner Photovoltaikanlage ins Netz einspeisen kann. Die allgemeine Mehrwertsteuerbefreiung für den Kauf der Anlage ist eine sehr praktische Befreiung: Bislang musste jeder, der diese Steuer zurückfordern wollte, in den ersten fünf Jahren in den sauren Apfel beißen und die komplizierte Steuererklärung für ein Unternehmen erstellen. Mit der Steuerbefreiung entfällt dieser Aufwand.

Es wird immer lukrativer: mehr Geld für den selbst erzeugten Strom

In dieser Situation gilt Folgendes: Ab dem 30. Juli 2022 gelten die neuen Vergütungssätze für Volleinspeiseanlagen, die ab diesem Zeitpunkt ans Netz gegangen sind. Damit die Betreiber solcher Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt in den Genuss der neuen Vergütungssätze kommen, müssen sie ihre PV-Anlagen bis zum Ablauf des 1. Dezembers des Vorjahres als Volleinspeiseanlagen beim Netzbetreiber anmelden.

Inwieweit wird die Einspeisevergütung durch das EEG 2023 verändert?

In der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs sind zwei wesentliche Änderungen der Einspeisevergütung vorgesehen: Zum einen die schrittweise Absenkung der Einspeisevergütung, die auch als Degression oder als sogenannter “atmender Deckel” bezeichnet wird. Die Frist dafür läuft bis zum Beginn des Jahres 2024. Danach wird die Vergütung alle sechs Monate um 1 % gesenkt. Andererseits wird die Vergütung für Volleinspeiseanlagen, also Anlagen, die ihren gesamten erzeugten Strom ins Netz einspeisen, höher sein als die Vergütung für Anlagen, die ihren Strom (fast) vollständig selbst verbrauchen und nur Überschüsse ins Netz einspeisen. Dies liegt daran, dass Volleinspeiseanlagen als umweltfreundlicher gelten als Anlagen, die nur Überschüsse ins Netz einspeisen (Überschusseinspeisung).

In nicht allzu ferner Zukunft wird es gängige Praxis sein, gleichzeitig eine Anlage zur Volleinspeisung und eine Anlage zum Eigenverbrauch auf demselben Dach zu installieren. Es gibt also keinen zwingenden Grund, die Praxis des Eigenverbrauchs aufzugeben. Eine höhere Einspeisevergütung für überschüssigen Solarstrom erhalten Dächer, die für den Eigenverbrauch der erzeugten Energie zu groß sind. Einzige Voraussetzung für diese Aufteilung ist der Einbau von getrennten Messgeräten in beiden Anlagen. Dadurch soll es auch möglich sein, flexibel von der Volleinspeisung zur Einspeisung und umgekehrt zu wechseln.

Welche Auswirkungen wird die EEG-Novelle 2023 haben?

Trotz der Tatsache, dass die EEG-Novelle 2023 gerade erst anläuft, besteht kein Zweifel daran, dass sie sich nicht nur positiv auf die deutsche Wirtschaft, sondern auch auf das weitere Wachstum der erneuerbaren Energiequellen auswirken wird. Das EEG 2023 hat dazu beigetragen, eine Reihe von Hemmnissen für das weitere Wachstum der Solarenergiebranche zu beseitigen. Mit der Änderung des Ausbaukorridors und den stabileren Einspeisevergütungen werden klare Signale gesetzt. Die steuerlichen und bürokratischen Hürden für die Inbetriebnahme von Solaranlagen wurden deutlich gesenkt, und auch für kleinere Solaranlagen wurden Befreiungen von der Einkommens- und Gewerbesteuer eingeführt. Leider wird sich der gewünschte Effekt der Vereinfachung, Beschleunigung und Komplexitätsreduzierung ab 2023 nicht sofort einstellen, da es noch viele offene bzw. ungelöste betriebliche Abläufe und Rechtsauslegungen gibt. Daher kann der gewünschte Effekt nicht sofort erreicht werden.

Der Preisunterschied zum Strom ist immer noch erheblich

Für die neuen Einspeisevergütungen ist das Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage sehr wichtig. Sie können die höheren Vergütungssätze nicht rückwirkend in Anspruch nehmen, wenn die Anlage vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen und an das Netz angeschlossen wurde. Bei der Pflege dieser Anlage sollten Sie sich an die vorherigen Leitlinien halten.

Die hohe Vergütung soll den Anreiz für den Bau von Photovoltaikanlagen auf Dächern erhöhen und hat sich bisher bewährt. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck will vor allem die Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dazu bewegen, Anlagen mit geringem oder gar keinem Eigenverbrauch zu bauen. Ob diese Rechnung aufgeht, ist derzeit noch unklar. Derzeit beträgt der Preis für eine Kilowattstunde Strom, der an den Energieversorger gezahlt wird, 37,14 Cent (20.8.2022).

Je nach Größe der PV-Anlage erhalten Sie entweder 13 Cent oder 11 Cent für die Einspeisevergütung. Dieser Unterschied verdeutlicht, dass sowohl die Volleinspeisung als auch die Teileinspeisung nach wie vor eine unattraktive Option ist. Wenn Sie eine große PV-Anlage haben, die überschüssigen Strom erzeugt, den Sie nicht selbst nutzen können, ist es vernünftig, diesen überschüssigen Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Die Tatsache, dass dafür jetzt mehr Geld zur Verfügung steht, ist zweifellos ein Vorteil.